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[–]muellermeierschulz 1 insightful - 1 fun1 insightful - 0 fun2 insightful - 1 fun -  (0 children)

Der BGH hat bereits 2009 entschieden (VI ZR 196/08):

„Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.

Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde..die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden.“

via DGF